Kind im Ausland Geboren

  • Jo Leute beschäftigt sich der ein oder andere mit solche Themen vielleicht?

    Mutter 18 kriegt ein Kind in der Türkei (sie hat ein türkischen pass) und lebte auch zurzeit in der Türkei (Kind hat auch ein türkischen Pass).

    Vater 19 hat einen Deutschen Pass ist er dazu verpflichtet eine Vaterschaftsanerkennung zu machen? (Vaterschaft Test wurde schon gemacht 99.999% der Vater) Oder kann er dies Verweigern da das Kind im Ausland geboren ist?

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  • Ohne das der Kindesvater das Sorgerecht besitzt kann nicht ohne weiteres das Kind nach Deutschland geholt werden. Für entsprechende Streitigkeiten sind gem. Art. 21 EGBGB das Recht des Landes maßgeblich, in welchem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit wenn die Voraussetzungen des § 4 Staatsangehörigengesetz vorliegen:

    §4

    (1) 1Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
    (3) 1Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    3. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. 3Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. 3Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

  • Das mädchen hat vorher in deuschland gewohnt sie ist auch hier in deutschland ohne das kind jetzt geht es darum ob der vater vor gericht die vateranerkennung machen muss oder nicht

    Ähm...... Wenn die Mutter in Deutschland wohnhaft ist bzw. eine Bewilligung hat, darf das Kind selbstverständlich auch in Deutschland leben.

    Ist doch vollkommen egal, wo das Kind geboren ist. Aber an deiner Geschichte ist etwas nicht wahr. Erzähl doch einfach die Wahrheit damit

    wir dir helfen können.

  • Wenn die Mutter eine Bewilligung hat, kann die Mutter doch einen Test machen?

    Für was braucht es den Vater? Oder will der Vater auf einmal nichts damit zu tun haben?

    Dann soll die Mutter schauen, dass sie nicht mit jedem vögelt. ^^

  • Mann merkt du hast keine Ahnung von diesen Thema und bist noch ziemlich unreif kannst deine sinnlosen antworten sparen wenn du keine ahnung hast danke

    Muss ich mich jetzt wirklich rechtfertigen?

    "

    Wenn Ihr Kind in der Türkei geboren wird erhalten Sie vom Krankenhaus erst einmal eine
    Bescheinigung über die Geburt („doğum raporu“). Darin wird aufgeführt, welche Frau wann
    welches Kind geboren hat. Auf Grundlage dieses „doğum raporu“ wird eine türkische
    Geburtsurkunde (doğum kayıt örneği) ausgestellt. Diese Urkunde gibt es auf einem internationalen
    Formular (Formül A), das ohne weitere Förmlichkeiten (z.B. Apostille, Legalisation) in
    Deutschland anerkannt wird. "

    Jetzt erzähl mir nochmals, ob ich Ahnung habe oder nicht.

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