Abmahnung wegen eines fremden Fotos auf einer Facebook-Pinnwand. Der Abmahner fordert darin laut der zuständigen Rechtanwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum eine sofortige Entfernung des Lichtbilds, einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatz, dessen Höhe nach der Nutzungsdauer auf der Facebook-Seite bemessen wird. Besonders an dem Fall ist, dass der Abgemahnte das Bild gar nicht selbst hochgeladen hat, sondern ein Freund. Facebook-User sollten ihre Chronik nun auf fremdes Bildmaterial und unbekannte Urheber untersuchen.
"Das Urheberrecht wird bei Facebook täglich millionenfach verletzt", sagt der Rechtsanwalt Niklas Haberkamm von der im vorliegenden Fall beauftragten Kanzlei. Obwohl das soziale Netzwerk sogar in seinen eigenen Geschäftsbedingungen erklärt, dass jeder User das Nutzungsrecht am hochgeladenen Bild besitzen müsse, verbreiten sich schräge Fotos wie ein Lauffeuer.
Eine Einschätzung, ob der nunmehr bekannt gewordene Fall Schule machen wird, kann abschließend nicht abgegeben werden. Durch die erste Abmahnung gegen die öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos auf Facebook hofft Rechtsanwalt Haberkamm aber zumindest, dass „die Menschen ein stärkeres Bewusstsein für Rechtsverletzungen im Internet entwickeln“. Mittlerweile sollte es sich herumgesprochen haben, dass die Verwendung fremden Bildmaterials auf Facebook verboten ist, schreibt die Kanzlei in ihrem Blog.
Die Besonderheit an dem aktuellen Fall besteht allerdings darin, dass das Bild nicht einmal vom Besitzer des Profils und somit auch der Pinnwand selbst eingebunden, sondern von einem Dritten dort platziert wurde. Der Betroffene könne jedoch gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet, so die Kanzlei. Hier gilt: Wer vom fremden Posting auf seiner Pinnwand noch nichts weiß, fährt vergleichsweise sicher. Sobald der Profilinhaber jedoch von dem Posting Kenntnis genommen und es darüber hinaus auch noch kommentiert hat, muss er wahrscheinlich für die Rechtsverletzung haften. So argumentiert Rechtsanwalt Henning Krieg in einem Blogbeitrag. Dabei sollte man wissen, dass alle Schnappschüsse im Gesetz urheberrechtlich geschützt sind. Auch das Argument, dass die Bilder nur im eigenen Freundeskreis auf Facebook geteilt werden, ändert nichts an einer Rechtsverletzung – auch dies gilt rechtlich gesehen als Verbreitung.
Fotos nur dann posten, wenn der Urheber bekannt ist und eingewilligt hat
Was können verunsicherte Facebook-User jetzt tun, um sich vor Abmahnungen zu schützen? Rechtsanwalt Haberkamm rät dazu, die eigene Facebook-Chronik auf offensichtliche Verstöße – beispielsweise Paparazzi-Fotos – zu untersuchen. Bilder, bei denen nicht sicher ist, ob sie verbreitet werden dürfen, sollten vorsichtshalber gelöscht werden. Sobald User direkt auf einen Verstoß hingewiesen werden, sollten sie die Bilder ebenfalls unverzüglich aus dem Netz nehmen.
Auf der sicheren Seite befinden sich User, die nur eigene Fotos hochladen oder solche von Freunden und Bekannten, bei denen sie sicher sind, dass sie verbreitet werden können. Dieses Einverständnis sollte man sich am besten schriftlich geben lassen. Wer weiterhin auch Bilder aus dem Netz posten möchte, könnte sich beispielsweise bei der Fotoplattform 'Flickr' bedienen. Dabei sollte aber auch darauf geachtet werden, dass nur Bilder genutzt werden, die unter der sogenannten Creative-Commons-Lizenz stehen und dass der Urheber im Post mit Namen genannt wird.
Um zu verhindern, dass Dritte an die eigene Pinnwand posten – so wie es bei der jetzigen Abmahnung geschehen ist – sollte die Privatsphäre-Einstellung 'Wer kann in deiner Chronik posten' im Bereich 'Chronik und Markierungen' auf 'Niemand' gestellt werden.
Wer generell einen besseren Ãœberblick über seine von Facebook gespeicherten Daten bekommen möchte, kann die Einsicht in seine Profildaten beantragen und erhält künftig auch Informationen zu Freundschaftsanfragen, Beziehungsstatus oder auch IP-Adressen der Computer, von denen man sich eingeloggt hat. Dateneinsicht können User bereits schon seit 2010 beantragen, jedoch wurde die Funktion immer wieder als zu kompliziert und lückenhaft kritisiert. Das Verfahren bleibt unverändert: Die Informationen werden als ZIP-Datei zum Download bereitgestellt.