Telefonscherze - LIVE ab 16 Uhr

  • Guten Tag liebe Community,
    gestern haben wir dieses Projekt ja das erste mal so richtig gestartet, heute möchten wir dieses auch wiederholen.
    Viele haben sich beschwert, dass wir angeblich ohne Konzept herangehen, aber die ganzen Scherze sind improvisiert.

    Wir
    werden uns heute etwas mehr Mühe geben und vorher genau bedenken, was
    wir den Personen am anderen Ende des Hörers vermitteln.
    Des Weiteren
    ist es nicht mehr erlaubt, die Telefonnummern in den Chat zu schreiben.
    Diese müssen nun privat über unser Google Formular eingesendet werden.

    Formular: https://docs.google.com/forms/d/1OTw5CSQb9BYwIRyTh7YalKNheS3j5J9-6ZQOKItY2kM/edit#
    Livestream: iLikePranksDaily

    Gestartet wird heute ca. gegen 16 Uhr, also schon in wenigen Minuten.

    Viel Spaß!

  • Lass das mal schön bei BE, sowas brauchen wir hier eigentlich eher nicht ;)

    "Fuck god and fuck the devil and fuck the church too. I'm responsible for my actions. I don't need to hide behind nothing. The devil didn't make me do it, I did it... whatever I did." - † Lemmy Kilmister

    • Offizieller Beitrag

    Ich schaue mal kurz rein und das erste was ich höre ist Olivias Joints? 8|

    Mit freundlichen Grüßen
    Hennnee
    _________________________________________
    RetroTown Vorstandsvorsitzender


    Ich weiß nicht, wie sie darauf kommen, dass ihre Meinung zählt
    — BonezMC

  • Wie gehts dir so Hanno o: naja find das eher schwachsinnig..

    [soundcloud]

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  • § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1.
    das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2.
    eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1.
    das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2.
    das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
    (4) Der Versuch ist strafbar.
    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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