Gericht nimmt Rapidshare in Verantwortung
In einem Rechtsstreit zwischen GEMA und Rapidshare hat das Hamburger Oberlandesgericht ein Urteil gefällt. Rapidshare muss die Verbreitung von 4000 Musiktiteln einschränken.
«Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers», beginnt das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) in einer aktuellen Pressemitteilung. In diesem Punkt bleibt es älteren Entscheidungen treu. Das OLG fügt hinzu: «Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt» – wie Rapidshare.
Entwarnung für Nutzer
Hamburger Gericht nimmt Rapidshare in die Verantwortung
In einem älteren Urteil von 2008 hatte das Hamburger OLG strenger geurteilt – bereits mit dem Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei auf Rapidshare machte man sich strafbar. Denn durch den Upload – so die Begründung damals – mache man urheberrechtsgeschützte Werke «öffentlich zugänglich». Davon rückt das Gericht nun teilweise wieder ab. Als «öffentlich zugänglich» gemacht gilt eine Datei erst, «wenn die jeweiligen Rapidshare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind». Der Upload alleine ist also, laut Hamburger OLG, nicht strafbar.
Als Begründung gibt das Gericht an, dass immer mehr User Daten bei Filehostern wie Rapidshare hochladen. Den Speicheranbietern sei es darum nicht möglich – mit vertretbarem Aufwand – die hochgeladenen Daten zu prüfen. Ein weiteres Problem beim Prüfen sei der Eingriff in die Privatsphäre der User.
Gericht fordert Rapidshare zum Handeln auf
Trotzdem kommt der Schweizer Filehoster Rapidshare nicht allzu gut weg. Denn die Rapidshare AG kann als «Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden», sagt das Gericht und verbietet Rapidsharem, über 4000 konkrete Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Die Richter kritisieren die «Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem)» und fordern Rapidshare auf, Massnahmen zu ergreifen, sobald dem Unternehmen urheberrechtswidrig verbreitete Musik via Rapidshare bekannt geworden sei. Rechtsverletzende Downloadlinks sollen beispielsweise gelöscht und Linkressourcen nach weiteren Urheberrechtsverletzungen abgesucht werden.
Quelle: Pctipp.ch